Allgemeine Geschäftbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftbedingungen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Käufer bei einem früher vom Verkäufer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Die Geltung etwaiger AGB des Käufers wird hiermit widersprochen. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, unabhängig davon, ob etwaigen Gegenbestätigungen des Verkäufers im Einzelfall nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

§ 2 Vertragsabschluß

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst durch schriftliche und fernschriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  2. Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Verkaufsangestellten des Verkäufers nicht befugt sind, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise

  1. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben, zuzüglich Mehrwertsteuer, einschließlich normaler Verpackung.
  2. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, hält sich der Verkäufer grundsätzlich an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Erhöhen sich jedoch nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Verkäufer und Käufer über eine Anpassung der Preise verständigen. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden, so erklären sich Verkäufer und Käufer hiermit ausdrücklich damit einverstanden, dass ein von der Industrie- und Handelskammer des Erfüllungsortes zu benennender Sachverständiger die Rechtfertigung der Preiserhöhung für beide Parteien verbindlich begutachtet.
  3. Der Verkäufer ist bei neuen Aufträgen (Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

§ 4 Lieferung

  1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft durch den Verkäufer gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Materialbeschaffungsschwierigkeiten oder Betriebsstörungen – auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – sind vom Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wenn der Lieferer durch vorgenannte Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Leistung des Verkäufers unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Verzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche kann der Käufer aus der Unmöglichkeit oder der Verlängerung der Lieferzeit nicht herleiten. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, auf die vorgenannten Umstände unverzüglich hinzuweisen.
  3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Verkäufers nicht eingehalten, so ist der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede vollendete Woche des Verzuges zu fordern, sofern er bei schriftlicher Nachfristsetzung auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist in der Höhe begrenzt auf 5% des Rechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung, welcher nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers vorliegen. In keinem Fall haftet der Verkäufer für nicht vorhersehbare oder entfernt liegende Schäden.
  4. Der Verkäufer ist zu angemessenen Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Im Einzelfall zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu 10% sind zulässig.
  5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten und Abnahmeterminen kann der Verkäufer in einem Zeitraum von maximal drei Monaten nach Auftragsbestätigung eine diesbezügliche verbindliche Festlegung verlangen. Erklärt sich der Käufer hiermit nicht einverstanden, ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Kommt der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine Frist zur Abnahme zu setzen und die Ware sodann frei zu verkaufen, ohne Abruf abzusenden oder sie auf Kosten des Abnehmers und unter Ausschluss einer Haftung nach eigenem Ermessen einzulagern und als geliefert in Rechnung zu stellen.

§ 5 Versand, Gefahrenübergang

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wählt der Verkäufer Versandweg, Versandart und Verpackung nach seinem eigenen Ermessen.
  2. Der Käufer, welcher nicht Endabnehmer ist, verpflichtet sich, Transportverpackungen, welch gemäß VerpackV vom 12.06.1991 (BGBI I S. 1243) rücknahmepflichtig sind, auf Verlangen des Endverbrauchers zurückzunehmen und stellt den Verkäufer im Innenverhältnis von der Rücknahmepflicht frei. Die Rekonditionierung bzw. stoffliche Verwertung von Einwegverpackungen erfolgt in diesen Fällen durch den Käufer auf dessen Kosten.
  3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, FOB, C & F oder CIF. Jede der vorgenannten Klauseln kann nur zum Gegenstand haben, dass die Kosten des Transports und/oder der Versicherung im Preis enthalten sind. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf denn Käufer über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen des Versandes geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Vereinbarte Beschaffenheit, Gewährleistung

  1. Leistungsbeschreibungen (Zeichnungen, Ablichtungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten) gehören nur dann zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung niedergelegt ist. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn er sie veranlasst hat. In solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des Käufers auch tatsächlich beeinflusst hat. Garantien werden vom Verkäufer nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Produktbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar. Zusicherungen umfassen das Mangelfolgenschadenrisiko nicht, sofern dem Verkäufer nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Warenproben gelten in Ermangelung einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung als annähernde Eigenschaftsangabe, wobei geringfügige zumutbare Abweichungen möglich sind.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt zu überprüfen. Solche Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß.
  3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer in einem Jahr. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB beträgt die Gewährleistungspflicht bei Kauf von Neuwaren zwei Jahre. Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware. Die Gewährleistungsfrist bezieht sich nicht auf den üblichen Verschleiß und auf Verschleißteile.
  4. Bei begründeter Mängelrüge ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet Schlägt die Nachbesserung trotz angemessener Nachfristsetzung fehl, kann der Verkäufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
  5. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Käufer auf entsprechendes Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die ursprüngliche Lieferung auf Kosten des Verkäufers zurückzusenden.
  6. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer sind nicht abtretbar. Sofern der Käufer Rückgriffsansrüche gegen den Verkäufer als Lieferanten geltend macht, sind seine Aufwendungsersatzansprüche auf den Ersatz der Selbstkosten, d.h. unter Ausschluss einer etwaigen Marge im Verhältnis zum Abnehmer des Käufers, beschränkt. Der Käufer ist verpflichtet, die Gewährleistungsrechte seines Abnehmers nicht über die gesetzlichen Rechte hinaus zu erweitern.
  7. Sachwidrige Behandlung des Liefergegenstandes sowie Nachbesserungsarbeiten des Käufers ohne vorherige Absprache mit dem Verkäufer haben den Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche zur Folge. Zur eigenhändigen Nachbesserung ist der Käufer lediglich befugt, soweit dies zur Abwehr eines unverhältnismäßig großen Schadens erforderlich ist oder im Fall des Verzuges des Verkäufers mit der Mängelbeseitigung. Der Käufer ist stets verpflichtet, den Verkäufer von einer beabsichtigten eigenhändigen Nachbesserung vorab zu unterrichten.
  8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
  9. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit solche nicht durch das Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 15.12.1989 (BGBI I, S. 2198) unabdingbar normiert sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, welche dem Verkäufer gegenüber dem Käufer zustehen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Ware demgemäß als Sicherung für die Saldorechnung des Verkäufers. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten hingegen dessen Gesamtforderung um mehr als 20%, so ist er auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
  2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der vom Verkäufer gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Der Verkäufer wird entsprechend dem Verhältnis des Warenwertes zum Wert der verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, welche als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers dient.
  3. Bei Verbindung oder Vermischung der Ware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen zu einer einheitlichen Sache durch den Käufer, wird der Verkäufer ebenfalls Miteigentümer an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Warenwertes. Der Miteigentumsanteil des Verkäufers gilt sodann wiederum als Vorbehaltsware zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Käufer.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Für den Fall der Veräußerung tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden ab, bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers, Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen auszuhändigen, welche zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers gegenüber den Kunden des Käufers erforderlich sind.
  5. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Kunden sind unzulässig.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (Pfändungen oder Beschlagnahme) ist der Käufer verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Zugriff gegenüber dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten des Verkäufers sind vom Käufer zu tragen.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und diese freihändig zu verkaufen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem durch den Verkauf oder durch eine vom Verkäufer betriebene Versteigerung erzielten Erlös, in der Höhe begrenzt durch den vereinbarten Lieferpreis. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben ausdrücklich vorbehalten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Zahlungen

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers unmittelbar nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Leistungsverzug tritt spätestens zehn Tage nach Rechnungserhalt ein. Wechselzahlungen werden nur nach vorheriger Vereingarung angenommen, wobei Spesen, Steuern, Kosten und Provisionen vom Käufer zu tragen sind. Die Entgegennahme von Scheck- und Wechselzahlungen hat keine Änderung des Zahlungsortes zur Folge.
  2. Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an den Verkäufer zu leisten.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen der Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  4. Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt davon unberührt.
  5. Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers ernstlich in Frage stelle, werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen durch den Käufer. Darüberhinaus ist der Verkäufer berechtigt, für noch offen stehende Warenlieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner ist der Verkäufer befugt, dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen.
  6. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz gegenüber Verbrauchern, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 9 Allgemeine Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind sowohl gegen Verkäufer, als auch gegen dessen Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt davon ebenso unberührt wie die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz. In keinem Fall haftet der Verkäufer für nicht vorhersehbare oder entfernt liegende Schäden.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt zwischen den Parteien stets der Firmensitz des Verkäufers als vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch wahlweise berechtigt, den Käufer auch an dessen Sitz zu verklagen, Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
  2. Für diese Geschäftsbedingungen sowie für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Ergänzende Bestimmungen bei Verkäufen ins Ausland

Im Falle des Exportes gelten die vorstehenden Allgemeinen Geschäftbedingungen mit Maßgabe der folgenden Änderungen bzw.

  1. Bei Lieferungen an einen Käufer in einem anderen EU-Land verpflichtet sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer zur umfassenden Erteilung sämtlicher Informationen (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.), welche der Käufer benötigt, um seinen Umsatzsteuer-Meldepflichten hinsichtlich dieser Verkaufsgeschäfte Rechnung tragen zu können. Sollte der Verkäufer aufgrund umsatzsteuerlicher Verfehlungen des Käufers zur Nachentrichtung der Mehrwertsteuer herangezogen werden, ist der Käufer zum Ersatz des dem Verkäufers hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  2. Nur soweit die vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unanwendbar sein sollten oder im Falle einer Regellücke, finden die INCOTERMS in der jeweils letztgültigen Fassung Anwendung, wenn uns soweit schriftliche Individualvereinbarungen fehlen.

Hinweise zu Fernabsatzverträgen

Bei Fernabsatzverträgen (Vertragsabschluß unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems) steht dem Käufer ein Widerrufsrecht zu. Der Widerruf muss in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware gegenüber dem Rechnungssteller erklärt werden, wobei die rechzeitige Versendung genügt.